Untermenü
Straftat: | HAUSFRIEDENSBRUCH (§ 123 StGB) |
Jemand betritt gegen Ihren Willen Ihre Wohnung , Ihren Laden oder Ihr Grundstück und weigert sich, obwohl Sie ihn unmissverständlich dazu auffordern, Ihre Wohnung, Ihren Laden oder Ihr Grundstück zu verlassen.? Aber bevor Sie Klage einreichen
|